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Satzung des FC Bayern-Fanclub

 

 

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Geschäftsjahr

 

      Der Verein führt den Namen

 

FC Bayern Fanclub Wessum

 

und hat seinen Sitz in 48683 Ahaus – Wessum. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird sodann mit dem Zusatz „ eingetragener Verein“ (e.V.) versehen. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Juli und endet am 30.06. des nächsten Jahres.

 

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

1.      Der Verein verfolgt mit seinen Zielen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des dritten Abschnittes der Abgabenordnung (steuerbegünstigte Zwecke). Der Verein ist selbstlos tätig.

 

2.      Der Verein hat den Zweck, die Fans des FC Bayern München zu einer kameradschaftlichen Gemeinschaft während und außerhalb von Veranstaltungen zusammenzufügen.

 

3.   Sollten dem Verein Gewinne zufließen, so dürfen diese nur
      für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

 

 

§ 3 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

 

1.      Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand des Vereins zu richtender Aufnahmeantrag, in dem sich der Antragsteller zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen.

 

2.      Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung und Ausschließung. Ein Mitglied kann jederzeit seinen Austritt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erklären. Die Ausschließung ist zulässig, wenn das Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder trotz Mahnung beitragssäumig ist. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

3.       Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1.      Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Versammlungen und Mitgliederversammlungen teilzunehmen und abzustimmen. Außerdem hat jedes volljährige Mitglied das Recht zu wählen und gewählt zu werden.

 

2.      Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Ansehen des Vereins zu wahren, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern und die Satzung zu achten.

 

3.      Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen.

 

4.      Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 5 Mitgliedsbeitrag

 

1.      Der Verein erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag ist mindestens jährlich im Voraus dem Kassierer zu zahlen.

 

2.      Wird ein Mitglied ausgeschlossen, oder scheidet aus anderem Grund aus, so verbleibt der im Voraus gezahlte Beitrag dem Verein.

 

 

§ 6 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind

 

a)      der Vorstand

b)      die Mitgliederversammlung.

 

 

§ 7 Vorstand

 

1.    Der Vorstand besteht aus

 

a)      1. Vorsitzender

b)      2. Vorsitzender

c)      Geschäftsführer

d)      Schriftführer

e)      Beisitzer

f)        Beisitzer

 

Vertretungsberechtigt sind im Sinne des § 26 BGB sind Vorsitzender und Geschäftsführer. Sie sind einzelvertretungsberechtigt.

 

2.   Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

 

3.      Die Vorstandmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Es ist jährlich eine Hälfte des Vorstandes neu zu wählen. Die eine Hälfte besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem Schriftführer und einem Beisitzer. Die andere Hälfte besteht aus dem 2. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und einem Beisitzer. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.

 

4.      Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Demzufolge soll in allen namens des Vereins abzuschließenden Verträgen oder sonstigen abzugebenden Verpflichtungserklärungen die Bestimmung aufgenommen werden, das die Vereinsmitglieder für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften.

 

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

1.      Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt und
      beschließt über:  

 

a)      Wahl der Vorstandsmitglieder

b)      Wahl der Kassenprüfer

c)      Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen

d)      Ausschluss von Mitgliedern

e)      Satzungsänderung

f)        Auflösung des Vereins und Verwendung des Vereinsvermögens

 

2.      Die Vorstandsmitglieder/Kassenprüfer sind in offener Wahl zu bestimmen. Alle übrigen Wahlen und Beschlussfassungen sind ebenfalls offen durchzuführen.

 

3.      Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn mindestens 25% der Mitglieder dies verlangen. Wird dem Verlangen durch den Vorstand nicht entsprochen, so können diese Mitglieder selbst die Mitgliederversammlung einberufen.

 

4.   Alle Mitgliederversammlungen werden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlungen erfolgt durch Aushang im Vereinskasten und auf der Internetseite.

 

5.      Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmermehrheit der Erschienenen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmenabgabe ist unzulässig.

 

6.      Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Stimmengleichheit ein zweiter Wahlvorgang erforderlich. Ergibt der zweite Wahlvorgang nochmals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

 

7.      Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

 

  

§ 9 Vermögen

 

Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet.

 

 

§ 10 Vereinsauflösung

 

1.      Die Auflösung des Vereins bedarf des Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.

 

2.      Die Auseinandersetzung nach der Auflösung des Vereins soll unter entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches für die Liquidation eines rechtsfähigen Vereins erfolgen.

 

3.      Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert (im Zeitpunkt der Einlage) der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an den SV Union Wessum 1920 e.V.

 


 

Fehlanzeige!!

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


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